Rechtstracker.at

Art. 2 § 6

Fassungen
01.07.1988 bis 30.06.1992 — BGBl. Nr. 334/1988
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 2 § 601.07.198830.06.1992 BGBl. Nr. 334/1988 · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Versorgungssicherungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 282 aus 1980, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 334 aus 1988,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 2, Paragraph 6

Inkrafttretensdatum

01.07.1988BGBl. Nr. 334/1988

Außerkrafttretensdatum

30.06.1992

Index

55 Wirtschaftslenkung

Text

Paragraph 6,

  1. Absatz eins,Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten oder die im Paragraph 4, Absatz 3, genannten Behörden können nach Maßgabe ihres Aufgabenbereiches durch gehörig legitimierte Organe die gemäß Paragraph 2, Ziffer 3, zu erteilenden Meldungen und Auskünfte überprüfen lassen und, sofern die Meldepflichtigen die Meldungen trotz ausdrücklicher Aufforderung nicht rechtzeitig abgegeben haben, diese an Ort und Stelle auf Kosten des Meldepflichtigen erstellen lassen.
  2. Absatz 2,Diesen Organen ist jederzeit Zutritt zu den Betriebsstätten und Lagerräumen und die Einsichtnahme in jene Betriebsbereiche und Aufzeichnungen zu gewähren, deren Kenntnis für die Durchführung der Lenkungsmaßnahmen unbedingt erforderlich ist (Bedarf, Lagerbestand, Zu- und Abgang von Waren, ihre Erzeugung, Bearbeitung, Verarbeitung und den Verbrauch); den Organen ist jede für die Überprüfung erforderliche Auskunft zu erteilen.
  3. Absatz 3,Der Inhalt von Meldungen gemäß Paragraph 2, Ziffer 3, sowie das Ergebnis der Erhebungen gemäß Absatz eins und 2 dürfen nur für Zwecke der Vollziehung dieses Bundesgesetzes verwendet werden.

Anmerkung

BVG: Art. I, BGBl. Nr. 334/1988

Zuletzt aktualisiert am

28.06.2023

Gesetzesnummer

10006656

Dokumentnummer

NOR12072596

Alte Dokumentnummer

N5198012384H